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GModG verabschiedet: Der Stufenplan für Energieausweise im Detail

Mit dem beschlossenen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) kommen auf Eigentümer, Vermieter, Makler und Hausverwalter gesetzliche Neuerungen zu. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird reformiert und umbenannt.
Üblicherweise erfolgt die Verkündung ein bis drei Wochen nach dem Parlamentsbeschluss, ein festes Datum gibt es bisher nicht.

Was ändert sich unmittelbar nach der Gesetzesverkündung?

Die Umsetzung des GModG erfolgt strukturiert in einem vierstufigen Prozess. Die erste Phase tritt direkt am Tag nach der offiziellen Verkündung in Kraft:

  • Namenswechsel und Ablösung des GEG: Das bekannte Gebäudeenergiegesetz wird offiziell in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt.
  • Technologische Offenheit beim Heizungstausch: Die starre Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien beim Einbau neuer Heizungen entfällt vorerst. Stattdessen greift die sogenannte Bio-Treppe. Diese schreibt für neu eingebaute fossile Heizungssysteme ab dem Jahr 2029 schrittweise ansteigende Anteile klimafreundlicher, grüner Brennstoffe vor.
  • Wegfall des Beratungsgesprächs: Die Pflicht für Käufer von Ein- und Zweifamilienhäusern, nach dem Erhalt des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zu führen, wird im Zuge der Entbürokratisierung komplett gestrichen.

Welche Änderungen gelten ab dem siebten Monat?

Genau sechs Monate nach der Verkündung treten mit Stufe zwei die Veränderungen für die Ausstellung und Nutzung von Energieausweisen in Kraft:

  • Pflicht zur Digitalisierung: Energieausweise müssen ab diesem Zeitpunkt standardmäßig in einem digitalen und maschinenlesbaren Format ausgestellt werden. Eine Ausfertigung in Papierform wird nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erstellt.
  • Strengere Regeln beim Verbrauchsausweis: Für Wohngebäude müssen Verbrauchsdaten nun lückenlos über mindestens 24 aufeinanderfolgende Monate in einer detaillierten monatlichen Auflösung nachgewiesen werden.
  • Aus für den Verbrauchsausweis bei Nichtwohngebäuden: Für gewerbliche Immobilien und andere Nichtwohngebäude ist der Verbrauchsausweis bei einem anstehenden Verkauf oder einer Neuvermietung künftig vollständig ausgeschlossen. Hier muss zwingend der aufwendigere Bedarfsausweis auf Basis einer energetischen Bilanzierung erstellt werden.
  • Erweiterte Kennwerte und Pflichtangaben: Jeder neue Ausweis muss zusätzliche technische Parameter enthalten. Dazu gehören die exakt berechnete Primär- und Endenergie in Megawattstunden pro Jahr (MWh/a), präzise Angaben zu Treibhausgasemissionen, die Smart-Readiness (die technische Fähigkeit des Gebäudes zur Reaktion auf externe Signale) sowie die Niedertemperaturfähigkeit der Heizungsanlage.
  • Ausweitung der Vorlagepflicht: Sie müssen einen gültigen Energieausweis künftig nicht mehr nur bei Verkauf oder Neuvermietung vorweisen, sondern auch bei der bloßen Verlängerung von bestehenden Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen.
  • Neue Skala für Nichtwohngebäude: Für gewerbliche Objekte wird die neue, europaweit vereinheitlichte EU-Effizienzskala von den Klassen A bis G eingeführt.

Wichtig: Bereits vor den neuen Stichtagen ordnungsgemäß ausgestellte Energieausweise behalten gemäß den gesetzlichen Übergangsvorschriften ihre volle Gültigkeit von zehn Jahren ab dem jeweiligen Ausstellungsdatum.

Was folgt in den Jahren 2028 und 2030?

Die Stufen drei und vier des Gesetzes zielen vor allem auf Neubauten und öffentliche Gebäude ab:

  • Vorgaben zum 1. Januar 2028 (Stufe 3): Neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand müssen den strengen Standard eines Nullemissionsgebäudes erfüllen. Zudem wird für alle Neubauvorhaben mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche eine detaillierte Ökobilanz-Pflicht (Life Cycle Assessment, LCA) eingeführt. Die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus müssen im Energieausweis ausgewiesen werden.
  • Vorgaben zum 1. Januar 2030 (Stufe 4): Der Nullemissionsstandard wird zur Pflicht für ausnahmslos alle Neubauten. Gleichzeitig wird die Pflicht zur Ermittlung und Angabe der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis auf sämtliche neue Gebäude ausgeweitet.

Quellen

  1. Drucksache 21/6278, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich, 08.06.2026.
  2. Drucksache 21/7009, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, 08.07.26.

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