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Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Energieausweise

Am 01.05.21 trat das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) endgültig in Kraft 1

Mittlerweile wurde es in einer Novelle mit Wirkung zum 28.07.22 überarbeitet.

Es ersetzt das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV).

Geregelt sind die Vorgaben zum Energieausweis in den Paragraphen § 79 bis § 88 in Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).

Die bisherige Wahl zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis bleibt ebenso erhalten wie die Anlässe, für die ein Energieausweis ausgestellt werden muss (Vermietung, Verkauf, Verpachtung, Sanierung). Dem Interessent muss spätestens bei Besichtigung und Begehung des Objektes ein Energieausweis vorgelegt werden. Mit Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages muss der Energieausweis (oder eine Kopie) ausgehändigt werden.

Änderungen zum Energieausweis im GEG

Auch bei den Energieausweisen ändert sich einiges.

Im Überblick:

  • Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieausweis vorzulegen sowie die entsprechenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, gelten nun auch für Immobilienmakler.
  • Anhand geeigneter Fotos können passende Maßnahmen zur Modernisierung empfohlen werden.
  • Die CO2-Emissionen müssen jetzt im Energieausweis aufgeführt werden.
  • Wenn Eigentümer Daten für den Energieausweis bereitstellen, sind sie für die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.
  • Energieausweis-Aussteller müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und dürfen diese nur verwenden, wenn kein Zweifel an der Richtigkeit besteht.
  • Der Stand der Sanierung muss detailliert angegeben werden, ebenso inspektionspflichtige Klimaanlagen mit dem Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion.

Siehe auch:


1 Nachdem am 3.7.2020 der Bundesrat zugestimmt hatte, wurde das GEG am 08.08.2020 erlassen und am 13.8.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz trat am 1.11.2020 in Kraft. Nach dem Ablauf einer Übergangsfrist werden die Inhalte am 01.05.21 verbindlich.

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