Mittlerweile wurde es in einer Novelle mit Wirkung zum 28.07.22 überarbeitet.
Es ersetzt das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV).
Geregelt sind die Vorgaben zum Energieausweis in den Paragraphen § 79 bis § 88 in Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG).
Die bisherige Wahl zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis bleibt ebenso erhalten wie die Anlässe, für die ein Energieausweis ausgestellt werden muss (Vermietung, Verkauf, Verpachtung, Sanierung). Dem Interessent muss spätestens bei Besichtigung und Begehung des Objektes ein Energieausweis vorgelegt werden. Mit Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages muss der Energieausweis (oder eine Kopie) ausgehändigt werden.
Auch bei den Energieausweisen ändert sich einiges.
Im Überblick:
Siehe auch:
1 Nachdem am 3.7.2020 der Bundesrat zugestimmt hatte, wurde das GEG am 08.08.2020 erlassen und am 13.8.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz trat am 1.11.2020 in Kraft. Nach dem Ablauf einer Übergangsfrist werden die Inhalte am 01.05.21 verbindlich.
Fachauskunft durch den Energieberater:
Montag bis Freitag 10:00–14:00 Uhr
Tel. 0421 – 241 240 0
© 2009 - 2023 engiwo.de® – Ein Online-Service-Angebot der archaeus.digital agentur für interaktive medien GmbH