Für Immobilieneigentümer, Makler und Hausverwaltungen ist die Frage entscheidend, ob bestehende Energieausweise nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen im Mai 2026 weiterhin genutzt werden können. Aktuell bewegt sich die Rechtslage zwischen formellem Bestandsschutz und praktischen Anforderungen im Markt.
Da das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2026 verabschiedet wird, ergeben sich derzeit zwei realistische Abläufe hinsichtlich der Gültigkeit bestehender Energieausweise:
1. Möglichkeit A: Vollständige Neuausstellung
Alle Energieausweise mit der bisherigen Skala (A+ bis H) verlieren zum Stichtag im Mai 2026 ihre Gültigkeit. Bei jeder Transaktion (Verkauf, Neuvermietung oder Mietverlängerung) müsste dann ein neuer Ausweis nach der Skala A bis G vorgelegt werden. Ziel dieses Ansatzes ist eine sofortige und einheitliche Vergleichbarkeit im Markt.
2. Möglichkeit B: Bestandsschutz über zehn Jahre
Bereits ausgestellte Energieausweise behalten ihre reguläre Gültigkeit von zehn Jahren. Eine Neuausstellung wäre erst nach Ablauf dieser Frist oder bei wesentlichen baulichen Änderungen erforderlich. Dieses Modell würde an frühere Gesetzesnovellen (z. B. EnEV 2014) anknüpfen.
Unabhängig von diesen theoretischen Optionen sprechen mehrere Faktoren dafür, dass die praktische Verwendbarkeit älterer Ausweise deutlich eingeschränkt sein wird.
Ein zentraler Aspekt ist die Ausweitung der Vorlagepflichten: Ab Mai 2026 muss ein Energieausweis auch bei jeder Mietverlängerung sowie bei größeren Renovierungen vorgelegt werden. Viele Eigentümer werden dadurch faktisch zur Neuausstellung verpflichtet.
Hinzu kommt, dass Banken im Rahmen der Kreditprüfung zunehmend aktuelle, dem Stand der Technik entsprechende Dokumente verlangen. Hintergrund ist die Risikominimierung sogenannter „Stranded Assets“ (wirtschaftlich gefährdeter Immobilien).
| Aspekt | Bestehende Regelung (GEG 2024) | Erwartete Regelung (GMG 2026) |
|---|---|---|
| Maximale Laufzeit | 10 Jahre ab Ausstellung | Grundsätzlich 10 Jahre, Verkürzung möglich |
| Klassen unter C | Keine Sonderregelung | Mögliche Verkürzung auf 5 Jahre |
| Vorlage bei Verkauf | Spätestens bei Besichtigung | Unverändert verpflichtend |
| Mietverlängerung | Keine Vorlagepflicht | Neu: Verpflichtende Vorlage |
| Große Renovierung | Bei wesentlichen Änderungen (>10 %) | Neu: Pflicht bei Maßnahmen >25 % der Gebäudehülle bzw. des Wertes |
Die EPBD 2024 sieht für Gebäude mit einer Effizienzklasse unter „C“ zusätzliche Maßnahmen vor. Mitgliedstaaten können die Gültigkeit entsprechender Energieausweise auf maximal fünf Jahre begrenzen. Ziel ist eine engmaschigere Überwachung energetisch besonders ineffizienter Gebäude.
Nach Ablauf der Gültigkeit oder spätestens nach fünf Jahren sollen Eigentümer eine zentrale Anlaufstelle („One-Stop-Shop“) aufsuchen, um sich zu Sanierungsoptionen beraten zu lassen.
Siehe auch:
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