Wer eine Immobilie vermietet oder verkauft, ist gesetzlich verpflichtet, einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Dieser muss nicht nur rechtzeitig erstellt und übergeben, sondern in seinen Inhalten auch korrekt in Immobilienanzeigen wiedergegeben werden. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Anforderungen liegt bei verschiedenen Beteiligten – je nach Art der Pflichtverletzung.
Immobilienmakler tragen die Verantwortung dafür, dass alle gesetzlich geforderten Angaben aus dem Energieausweis in kommerziellen Anzeigen korrekt und vollständig erscheinen. Zudem müssen sie den Ausweis bei Besichtigungen vorlegen und spätestens beim Vertragsabschluss übergeben. Kommt es hierbei zu Verstößen – sei es durch Unterlassen oder fehlerhafte Angaben – drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro.
Die inhaltliche Korrektheit der Informationen, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird (z. B. Energieverbrauchsdaten), liegt in der Verantwortung des Eigentümers. Falsche oder unvollständige Angaben können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Fachleute, die Energieausweise ausstellen, haften für rechnerische und methodische Fehler. Werden im Rahmen einer behördlichen Prüfung keine vollständigen Unterlagen (z. B. Berechnungsdaten) vorgelegt, droht auch hier ein Bußgeld – in der Regel bis zu 5.000 Euro.
Die maßgeblichen Bußgeldvorschriften sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG), konkret in § 108 GEG, geregelt. Zusätzlich kann ein Verstoß gegen die Energieausweis-Pflichten als wettbewerbswidrig eingestuft werden (§ 8 UWG). Dies eröffnet Mitbewerbern und berechtigten Verbänden die Möglichkeit zur Abmahnung – mit teils erheblichen Kostenfolgen.
Bußgelder nach § 108 GEG – Zusammenfassung
Verstoß | Verantwortlich | Bußgeldrahmen |
---|---|---|
Fehlende oder falsche Angaben in kommerziellen Immobilienanzeigen | Makler | bis 10.000 € |
Energieausweis wird bei Verkauf oder Vermietung nicht vorgelegt | Makler | bis 10.000 € |
Falsche oder unvollständige Daten für die Erstellung des Energieausweises | Eigentümer | bis 10.000 € |
Fehlende Vorlage von Berechnungsdaten bei behördlicher Prüfung | Aussteller | bis 5.000 € |
Tipp:
Vermeiden Sie unnötige Risiken durch eine frühzeitige und korrekte Umsetzung der Informationspflichten. Weitere Hinweise finden Sie im Beitrag:
GEG-Abmahnung vermeiden: Informationspflichten für Makler
Siehe auch:
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